Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2016 |
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Antragsteller*in: | Bundesjugendwerk der AWO (dort beschlossen am: 08.05.2016) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.03.2016, 12:35 |
12: Ergänzung der Mustersatzungen bezüglich Fördermitgliedschaft
Antragstext
Die Bundesjugendwerkskonferenz möge beschließen:
Die Mustersatzungen für Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsjugendwerke
(nachfolgend mit X Jugendwerk NN) mit und ohne Untergliederungen sollen um einen
optionalen § 5 zur Fördermitgliedschaft ergänzt werden (nachfolgende §
verschieben sich entsprechend)
„§ 5 Fördermitgliedschaft
1.Im X Jugendwerk NN ist eine Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglied
können alle natürlichen Personen werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
2.Fördermitglieder haben kein Mandats- und Stimmrecht.
3.Die Fördermitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung verpflichtet.
4.Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand der jeweiligen
Gliederung.
5.Die Fördermitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
Kalenderjahres oder bei Änderung des Mitgliedsbeitrags mit sofortiger
Wirkungnach § 5(3) schriftlich gekündigt werden.“
Begründung
Menschen, die sich bis zu ihrem 30. Lebensjahr im Jugendwerk engagiert haben, fühlen sich dem Verband oft auch weiterhin eng verbunden. Um für diese Personen (Ü-30) Möglichkeiten zu schaffen, das Jugendwerk unabhängig vom Alter zu unterstützen, soll eine Fördermitgliedschaft ermöglicht werden.
Kindgerechte Fassung:
Menschen, die 30 Jahre alt werden, sind nicht mehr Mitglied im Jugendwerk, weil in unserem Verband junge Menschen die Entscheidungen treffen sollen. Viele Menschen möchten auch nach ihrem 30. Geburtstag das Jugendwerk weiter unterstützen und damit die Arbeit der jungen Menschen fördern. Dies können sie mit Geld machen. Mit diesem Antrag gibt es eine Vorlage für Regelungen dieser Unterstützung.
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