Für einige Jugendwerke ist es ein großes Problem Revisor*innen unter 30 Jahren zu finden, die nicht aktiv in der Vorstandsarbeit tätig sind.
Die Obergrenze bei der Anzahl von Revisor*innen halten wir aus Kostengründen für wichtig.
Antrag: | Ergänzung des Statutes durch Revisionsordnung |
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Antragsteller*in: | Bezirksjugendwerk der AWO OWL (dort beschlossen am: 10.04.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.05.2016, 13:07 |
4.2 Die Revision wird von der Konferenz gewählt und bildet sich aus mindestens zwei, höchstens 5, natürlichen oder ehemaligen Mitgliedern des Jugendwerkes.
Die Bundesjugendwerkskonferenz möge beschließen:
Das Statut des Jugendwerkes wird wie folgt ergänzt:
4. Revisionsordnung
4.1 Die Revisor*innen sind in ihrer Funktion unabhängig und an Weisungennicht
gebunden. Sie sind allein der Konferenzen gegenüber verantwortlich, die die
Funktion einer Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechtserfüllt.
4.2 Die Revision wird von der Konferenz gewählt und bildet sich aus mindestens
zwei, höchstens 5, natürlichen oder ehemaligen Mitgliedern des Jugendwerkes.
-Sollte ein*e Revisor*in einem Vorstand einer Mitglieds-gliederung angehören,
bedarf es zwei weiterer Revisor*innen, die nicht demselben Vorstand angehören.
-Sollten ausscheidende Vorstandsmitglieder in die Revision gehen, muss
gewährleistet sein, dass mindestens zwei Revisor*innen nicht im letzten Vorstand
waren.
4.3 Die Revisor*innen haben die Aufgabe, die Führung der Geschäfte, das
Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Die
Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die
Budgetierungbeziehen. Die Aufgabe sollte mindestens einmal jährlich erfüllt
werden. Bei ihrer Arbeit beziehen sich die Revisor*innen auf die Satzung, den
Verbandsstatut sowie auf Beschlüsse von Organen. Die Revisor*innen können sich
auf die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfung und die Berichte anderer
Prüfinstanzen oder Aufsichtsorgane stützen.
4.4 Die Revisor*innen haben die Aufgabe, die inhaltliche Arbeit des Vorstandes
und der Geschäftsstelle auf Grundlage der Satzung, des Verbandsstatuts sowie der
Werte des Jugendwerkes und der Beschlüsse von Organen zu überprüfen.
4.5 Den Revisor*innen ist Einsicht in die Bücher, Akten und Protokolle sowie
jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt
werden. Die Revisor*innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder
Kopien zum internen Gebrauch.
4.6 Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
4.7 Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen
Prüffeststellungen zu geben.
4.8 Die Revisor*innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen.
4.9 Auf Anfrage des Vorstandes einer Mitgliedsgliederung kann die Prüfung dieser
vorgenommen werden.
4.10 Die Revision kann Mitgliedsgliederungen auf Einhaltung der Leitsätze und
des Statutes prüfen.
Für einige Jugendwerke ist es ein großes Problem Revisor*innen unter 30 Jahren zu finden, die nicht aktiv in der Vorstandsarbeit tätig sind.
Die Obergrenze bei der Anzahl von Revisor*innen halten wir aus Kostengründen für wichtig.
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